Sport-Angler-Club Staffelstein und Umgebung e. V.
§ 1
Satzung
des Sport-Angler-Clubs Staffelstein
und Umgebung e.V.
vom 21. Januar 2023
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Sport-Angler-Club Staffelstein und Umgebung e.V.“, nachstehend SACS genannt.
2. Der Verein wurde am 08.10.1971 gegründet. Er hat seinen Sitz in Bad Staffelstein. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lichtenfels erfolgte am 22.06.1977.
3. Der SACS ist Mitglied des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken und mittelbares Mitglied des Landesfischereiverbandes Bayern.
4. Der Gerichtsstand ist Lichtenfels.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Zweck des SACS:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes (vor allem in den Vereinsgewässern).
2. Wahrung und Fortentwicklung der überlieferten Grundsätze zur Förderung und zum Schutz der Angelfischerei. Oberste Grundsätze sind der Natur- und Tierschutz sowie der weidgerechte Umgang mit dem Schuppenwild.
3. Gesunderhaltung der Vereinsgewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des Artenschutzes.
Aufgabe des SACS:
1. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einwirkungen auf den Lebensraum „Gewässer“.
2. Beratung und Unterrichtung der Vereinsmitglieder in allen Angelegenheiten der Angelfischerei und des Natur- und Tierschutzes (auch durch Kurse und Lehrgänge).
3. Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Tradition (Königs- oder Kameradschaftsfischen) und zum Schutz bzw. Erhalt der Gewässerbiotope.
4. Pflege der Geselligkeit und der Zusammengehörigkeit der Mitglieder.
5. Schaffung und Auswertung von fischereistatistischen Unterlagen.
6. Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahe stehenden Organisationen und den zuständigen Verwaltungsbehörden.
7. Förderung und Ausbildung der Fischerjugend.
8. Aktive Mitarbeit zum allgemeinen Wohl auf den Gebieten der Gesundheitspflege, des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 2a
Verwendung der Mittel
1. Der SACS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der SACS ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen nach Beschluss des Gesamtvorstandes geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig. Der SACS besteht aus
a) aktiven Mitgliedern (Fischereischeininhaber),
b) jugendlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) passiven Mitgliedern.
2. Jugendliche Mitglieder
a) Die dem SACS angehörenden Jugendlichen bilden die Vereinsjugend. Sie haben kein Stimmrecht. Die Vereinsjugend wird durch den 1. und 2. Jugendleiter geführt. Diese entscheiden über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jahresrechnung ist dem engeren Vorstand und den Kassenprüfern vorzulegen.
b) Der SACS stellt der Vereinsjugend Mittel zur Verfügung. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten. Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die Vereinsjugend die Satzung des SACS einhält.
3. Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand stellen. Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, können Mitglied werden, wenn dies von ihrem gesetzlichen Vertreter beim Vorstand beantragt wird.
4. Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Gesamtvorstandes Persönlichkeiten werden, die sich um die Fischerei und um unseren Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenmitglied geht von den Mitgliedern oder vom Vorstand (mündlich oder schriftlich) aus. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vereinsmitglieder können aus besonderem Anlass mit der Ehrennadel (Vereinsnadel mit Kranz in Bronze, Silber und Gold) des Vereins geehrt werden. Richtlinien sind vom Club zu erlassen.
Langjährige Mitglieder werden für 15jährige Mitgliedschaft mit der bronzenen, für 25jährige Mitgliedschaft mit der silbernen und für 50jährige Mitgliedschaft mit der goldenen Vereinsnadel geehrt.
§ 4
Beitritt
1. Über die Aufnahme in den SACS entscheidet aufgrund schriftlichen Antrages der Gesamtvorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Erklärung abzugeben, dass der Beitretende die Satzung anerkennt und sich zur Zahlung der Beiträge durch Bankeinzug verpflichtet. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, sobald die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag bezahlt sind.
2. Eine Ablehnung der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen, die Gründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder (ordentliche und Ehrenmitglieder) haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den SACS im Rahmen der Satzung. Hierbei darf keine Person durch Zuwendungen oder Vergütungen, die dem Satzungszweck fremd oder unangemessen sind, besonders begünstigt werden. Alle Mitglieder haben das Recht, ihre freie Meinung zu äußern. Diese kann auf Antrag gegenüber der Gesamtvorstandschaft sowie der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich vorgetragen werden.
2. Das Stimmrecht ist in § 10 geregelt.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des SACS zu befolgen und insbesondere die zum Schutze, zur Erhaltung und Förderung der Fischerei sowie zur Bestreitung der laufenden Geschäftskosten erforderlichen Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den SACS zu entrichten,
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des SACS zu unterstützen, insbesondere über Vorgänge von fischereilicher Bedeutung den SACS laufend zu unterrichten,
c) alles zu unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken kann,
d) den am 1. Januar des Kalenderjahres fälligen Beitrag bis zum 15. Februar des Jahres zu zahlen.
4. Kosten, die dem Verein bei der Beitragszahlung entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes,
wenn diese Kosten vom Mitglied zu vertreten sind.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
3. Durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Regeln der Vereinssatzung verstoßen hat,
b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt ist,
d) gegen die Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes verstoßen hat,
e) gegen die vom SACS erlassene Gewässer- und Angelordnung verstoßen hat oder dazu Beihilfe geleistet hat oder geduldet hat
Die Gewässer- und Angelordnung des SACS ist auf der Vorderseite des Fischereierlaubnis- scheines abgedruckt.
f) innerhalb des Vereins wiederholt oder erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
g) trotz einmaliger Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem SACS in Verzug ist. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall mit Ablauf des folgenden Monats.
h) versucht, sich innerhalb des Vereins politisch zu betätigen,
i) sich durch bewusst falsche Angaben die Aufnahme in den SACS erschlichen hat.
Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gesamtvorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied ist vorher unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem SACS ist von der Gesamtvorstandschaft zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim 1. Vorsitzenden die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann die endgültige Entscheidung über den Vereinsausschluss.
Der Beschluss der Gesamtvorstandschaft kann aufgehoben werden wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
II. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im SACS. Geleistete Beiträge und Gebühren für den Fischereierlaubnisschein werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinseigentum und Vereinspapiere sind unverzüglich zurückzugeben.
§ 6a
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
1. Anstelle des Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b) zeitweise Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis in den Gewässern
des SACS,
c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
2. Im übrigen erlischt die Mitgliedschaft:
durch Tod, Auflösung des Vereins und bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 7
Organe
Organe des SACS sind:
1. der Vorstand,
2. der Gesamtvorstand,
3. die Mitgliederversammlung,
4. die Vereinsprüfung/Revision
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassier und dem 1. Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. (stellvertretende) Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Von der dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden erteilten Einzelvertretungsbefugnis darf er im Innenverhältnis jedoch nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz in der Vorstands-, Gesamtvorstands- und Mitgliederversammlung, leitet die Sitzung des Hauptausschusses und beurkundet die Niederschriften und Beschlüsse.
2. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung der Satzung, deren Änderungen oder Ergänzungen notwendige Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. Er verfügt nach den Beschlüssen des Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes über die Vereinsmittel im Rahmen des Voranschlages. In wichtigen Angelegenheiten, z.B. Pachtung eines Fischwassers, Bestreitung von Ausgaben, die den Betrag von 1000,- Euro (in Worten: eintausend Euro) pro Geschäftsfall übersteigen und dergleichen,
hat neben dem Vorstand der Gesamtvorstand zu entscheiden. Beschlussfähigkeit in solchen Angelegenheiten besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes, darunter mindestens 2 Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt die Gesamtvorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder ausgeschieden, bevor in einer ordentlichen Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder anstelle der ausgeschiedenen gewählt sind, ist von einem der verbleibenden Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einzuberufen, in der der Vorstand, soweit er nicht mehr vollständig ist, durch Neuwahl mit einer Amtsdauer bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt wird.
§ 9
Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassier, 1. Schriftführer), dem 1. und 2. Gewässerwart, dem 1. und 2. Jugendwart, dem 2. Schriftführer, dem 2. Kassier und 4 weiteren Mitgliedern. Diese Zahl kann bei Bedarf durch eine Wahl bei der Mitgliederversammlung erhöht werden.
2. Der Vorsitzende kann darüber hinaus noch weitere beratende Mitglieder zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes hinzuziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden nach den vom Gesamtvorstand allgemein beschlossenen Sätzen erstattet. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassier und
1. Schriftführer dürfen in einem anderen Fischereiverein keine Funktion als Vorstands- oder
Gesamtvorstandschaftsmitglied ausüben. Allen anderen Mitgliedern der Gesamt –
vorstandschaft ist es erlaubt, in anderen Fischereivereinen eine Funktion als Mitglied
des Vorstandes außerhalb der Vorstandschaft im engeren Sinne auszuüben.
4. Dem Vorstand und dem Gesamtvorstand obliegt außer den durch diese Satzung besonders zugewiesenen Aufgaben die Beratung des Vorstandes in allen Fragen von ausschlaggebender Bedeutung, insbesondere von solchen, die den Bestand des Vereins und sein Verhältnis zu anderen Organisationen berühren und die Beschlussfassung hierüber, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5. Der Vorstand und der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Berufung von Sonderausschüssen,
c) Erstellung einer Beitrags-, Angel- und Gewässerordnung,
d) Vorbereitung von Entschließungen und Erklärungen des SACS,
e) Vorbereitung und Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen seiner
Mitglieder,
f) Festsetzung der Schonzeiten und Schonmaße sowie Fangbeschränkung des Fischbestandes
oder einzelner Fischarten,
g) Durchführung der Fischbesatzmaßnahmen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Zu den Sitzungen sind die Mitglieder mindestens 7 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Gesamtvorstandssitzung kann vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden, wenn dies der Vorsitzende im Interesse des Vereins als erforderlich erachtet.
7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Gesamtvorstandsmitglieder es verlangt. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht entfällt für ein Mitglied, wenn über seine Entlastung abgestimmt wird.
8. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden, zu Beginn des Kalenderjahres unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich mindestens 14 Tage vorher zu laden.
3. Im Bedarfsfalle kann der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt; in diesem Falle kann die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter wählen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassier und 1.Schrift- führer), des 1. und 2. Gewässerwartes, des 1. und 2. Jugendwarts, des 2. Schriftführers und des 2. Kassiers.
b) die Wahl des Gesamtvorstandes einschließlich dreier Ersatzleute. Der Vorstand ist berechtigt, bei Rücktritt oder Tod eines Gesamtvorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode die Ergänzung selbst vor zunehmen. Die hierbei ernannten Gesamtvorstandsmitglieder haben in den Vorstands- und Gesamtvorstandsver- sammlungen kein Stimmrecht.
c) die Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren,
d) Entgegennahme der Geschäftsberichte,
e) Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und -erneuerungen,
g) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vor –
stand, dem Gesamtvorstand und ihren Mitgliedern vorgetragen werden,
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
5. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich vom 1. Vorsitzenden einzureichen. Ausnahmen können in dringenden Fällen durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
6. Der 1. und 2. Vorsitzende werden schriftlich und geheim gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder und Gesamtvorstandsmitglieder können, sofern keine Einwendungen erhoben werden, per Akklamation gewählt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt in einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
8. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 11
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Dazu und zur Durchführung der Ver- einsgeschäfte kann ihm ein Geschäftsführer zur Seite gestellt werden. Dieser wird vom Ge- samtvorstand bestellt.
2. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere:
a) Leitung der Geschäftsstelle und Erledigung der laufenden Geschäfte,
b) Rechnungs- und Kassenführung,
c) Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Fertigung von Niederschriften
über Sitzungen des Gesamtvorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver- sammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 80 v.H. der Gesamtstimmenzahl erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, welches nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, der Stadt Bad Staffelstein übergeben mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Vorrangig sollen bei der gemeinnützigen Verwendung die in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecke gefördert werden. Die Stadt Bad Staffelstein ist berechtigt, das übertragene Vereinsvermögen ganz oder teilweise auf einen neugegründeten, gemeinnützigen Fischereiverein oder eine gemeinnützige Stiftung auf dem Gebiet des Fischereiwesens zweckgebunden zur Förderung der gemeinnützigen Vereinszwecke zu übertragen. Sie soll vor einer anderweitigen Verwendung der übertragenen Mittel prüfen, ob die Möglichkeit der Übertragung auf einen neugegründeten Verein oder eine neugegründete Stiftung besteht oder in naher Zukunft zu erwarten ist.
3. Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins und dessen Inventar.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2023 genehmigt.
Bad Staffelstein 21.01.2023
gez. Robert Rathmann
1. Vorstand
Anhang
zur Satzung des Sport-Angler-Clubs Staffelstein und Umgebung e.V.
Jugendordnung
1. Mitglieder
Die jugendlichen Mitglieder des SACS zwischen 10 und 18 Jahren bilden die Vereinsjugendgruppe.
2. Organe
Organe der Jugendgruppe sind
• die Gruppenversammlung,
• der Vereinsjugendleiter,
• und sein Stellvertreter
Der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Wahlperioden sind mit der Vorstandschaft des Gesamtvereins identisch. Der Vereinsjugendleiter vertritt die Belange der Jugendgruppe. Er ist für die Ausbildung und Betreuung der Jugendgruppe verantwortlich.
3. Finanzierung
Die Finanzierung der Vereinsjugendgruppe erfolgt über Etatmittel des Vereins. Die Jugendgruppe kann zur Verwaltung der Finanzmittel aus der Gruppenversammlung einen Kassenwart wählen. Die Gruppenversammlung beschließt den Jugendetat und bestätigt die Jahresrechnung. Diese wird von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.
4. Ziele und Aufgaben
Neben der fachlichen Ausbildung verfolgt die Jugendgruppe jugendpflegerische Gesichts punkte im Sinne der Persönlichkeitserziehung und -entfaltung nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen. Die Vereinsjugendgruppe strebt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen einschließlich des Jugendrings an. Über Anregungen, Jahresprogramm und Gestaltung des Gruppenlebens entscheidet sie in regelmäßigen Versammlungen.
5. Gültigkeit
Die Jugendordnung gilt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 1996. Sie gilt nur in Verbindung mit der Satzung des Gesamtvereins und tritt sofort in Kraft.
6. Änderungen
Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung sowie der Bestätigung durch den Gesamtvorstand des SACS.
Bad Staffelstein, 21.01.2023
gez. Robert Rathmann
1. Vorstand