Satzung

Sport-Angler-Club Staffelstein und Umgebung e. V.

§ 1

Satzung

des Sport-Angler-Clubs Staffelstein

und Umgebung e.V.

vom 21. Januar 2023

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.         Der Verein führt den Namen „Sport-Angler-Club Staffelstein und Umgebung e.V.“,      nachstehend SACS genannt.

2.         Der Verein wurde am 08.10.1971 gegründet. Er hat seinen Sitz in Bad Staffelstein. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lichtenfels erfolgte am 22.06.1977.

3.         Der SACS ist Mitglied des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken und mittelbares Mitglied      des Landesfischereiverbandes Bayern.

4.         Der Gerichtsstand ist Lichtenfels.

5.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgabe

Zweck des SACS:

1.         Hege und Pflege des Fischbestandes (vor allem in den Vereinsgewässern).

2.         Wahrung und Fortentwicklung der überlieferten Grundsätze zur Förderung und zum Schutz der Angelfischerei. Oberste Grundsätze sind der Natur- und Tierschutz sowie der weidgerechte       Umgang mit dem Schuppenwild.

3.         Gesunderhaltung der Vereinsgewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes     und des Artenschutzes.

Aufgabe des SACS:

1.         Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einwirkungen auf den Lebensraum „Gewässer“.

2.         Beratung und Unterrichtung der Vereinsmitglieder in allen Angelegenheiten der Angelfischerei und des Natur- und Tierschutzes (auch durch Kurse und Lehrgänge).

3.         Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Tradition (Königs- oder             Kameradschaftsfischen) und zum Schutz bzw. Erhalt der Gewässerbiotope.

4.         Pflege der Geselligkeit und der Zusammengehörigkeit der Mitglieder.

5.         Schaffung und Auswertung von fischereistatistischen Unterlagen.

6.         Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahe stehenden Organisationen und den zuständigen             Verwaltungsbehörden.

7.         Förderung und Ausbildung der Fischerjugend.

8.         Aktive Mitarbeit zum allgemeinen Wohl auf den Gebieten der Gesundheitspflege, des   Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§ 2a

Verwendung der Mittel

1.         Der SACS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des            Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.         Der SACS ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.         An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen             Aufwandsentschädigungen nach Beschluss des Gesamtvorstandes geleistet werden. Diese         dürfen nicht unangemessen hoch sein.

§ 3

Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig. Der SACS besteht aus

            a) aktiven Mitgliedern (Fischereischeininhaber),

            b) jugendlichen Mitgliedern,

            c) Ehrenmitgliedern,

            d) passiven Mitgliedern.

2.         Jugendliche Mitglieder

            a)         Die dem SACS angehörenden Jugendlichen bilden die Vereinsjugend. Sie haben kein                Stimmrecht. Die Vereinsjugend wird durch den 1. und 2. Jugendleiter geführt. Diese                 entscheiden über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.                    Die Jahresrechnung ist dem engeren Vorstand und den Kassenprüfern vorzulegen.

                        b)           Der SACS stellt der Vereinsjugend Mittel zur Verfügung. Der Vorstand ist berechtigt,               sich über die Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten. Der Vorstand hat               darauf zu achten, dass die Vereinsjugend die Satzung des SACS einhält.

3.         Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden, die einen schriftlichen             Aufnahmeantrag beim Vorstand stellen. Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, können     Mitglied werden, wenn dies von ihrem gesetzlichen Vertreter beim Vorstand beantragt wird.

4.         Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Gesamtvorstandes Persönlichkeiten werden, die sich um die Fischerei und um unseren Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie sind           von der Beitragszahlung befreit.

            Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenmitglied geht von den Mitgliedern oder vom Vorstand (mündlich oder schriftlich) aus. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

            Vereinsmitglieder können aus  besonderem Anlass mit der Ehrennadel (Vereinsnadel mit Kranz            in Bronze, Silber und Gold) des Vereins geehrt werden. Richtlinien sind vom Club zu erlassen.

            Langjährige Mitglieder werden für 15jährige Mitgliedschaft mit der bronzenen, für 25jährige     Mitgliedschaft mit der silbernen und für 50jährige Mitgliedschaft mit der goldenen       Vereinsnadel geehrt.

§ 4

Beitritt

1.         Über die Aufnahme in den SACS entscheidet aufgrund schriftlichen Antrages der          Gesamtvorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Erklärung abzugeben, dass der Beitretende die Satzung anerkennt und sich zur Zahlung der Beiträge durch Bankeinzug            verpflichtet. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, sobald die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag bezahlt sind.

2.         Eine Ablehnung der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen, die Gründe brauchen nicht bekannt   gegeben zu werden.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.         Alle Mitglieder (ordentliche und Ehrenmitglieder) haben das Recht auf Unterstützung und         Förderung durch den SACS im Rahmen der Satzung. Hierbei darf keine Person durch        Zuwendungen oder Vergütungen, die dem Satzungszweck fremd oder unangemessen sind,     besonders begünstigt werden. Alle Mitglieder haben das Recht, ihre freie Meinung zu äußern.   Diese kann auf Antrag gegenüber der Gesamtvorstandschaft sowie der Mitgliederversammlung            mündlich oder schriftlich vorgetragen werden.

2.         Das Stimmrecht ist in § 10 geregelt.

3.         Alle Mitglieder sind verpflichtet:

            a)         die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des SACS zu               befolgen und insbesondere die zum Schutze, zur Erhaltung und Förderung der Fischerei                        sowie zur Bestreitung der laufenden Geschäftskosten erforderlichen Mitgliedsbeiträge            gemäß der Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den SACS zu entrichten,

            b)         durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des SACS zu unterstützen, insbesondere                über Vorgänge von fischereilicher Bedeutung den SACS laufend zu unterrichten,

            c)         alles zu unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken kann,

            d)         den am 1. Januar des Kalenderjahres fälligen Beitrag bis zum 15. Februar des Jahres zu             zahlen.

4.         Kosten, die dem Verein bei der Beitragszahlung entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes,

            wenn diese Kosten vom Mitglied zu vertreten sind.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

I.       Die Mitgliedschaft endet:

1.         durch Tod,

2.         durch Austritt.

            Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Er kann bis            zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

3.         Durch Ausschluss.

            Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

            a) gegen die Regeln der Vereinssatzung verstoßen hat,

            b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

            c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig            verurteilt ist,

            d) gegen die Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes verstoßen hat,

            e) gegen die vom SACS erlassene Gewässer- und Angelordnung verstoßen hat  oder dazu               Beihilfe geleistet hat oder geduldet hat

                Die Gewässer- und Angelordnung des SACS ist auf der Vorderseite des  Fischereierlaubnis-      scheines abgedruckt.       

            f) innerhalb des Vereins wiederholt oder erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,

         g) trotz einmaliger Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder              sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem SACS in Verzug ist. Die Mitgliedschaft erlischt in           diesem Fall mit Ablauf des folgenden Monats.

            h) versucht, sich innerhalb des Vereins politisch zu betätigen,

            i) sich durch bewusst falsche Angaben die Aufnahme in den SACS erschlichen hat.

Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gesamtvorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied ist vorher unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem SACS ist von der Gesamtvorstandschaft zu begründen und dem Mitglied mittels   eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim 1. Vorsitzenden die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann die endgültige Entscheidung über den Vereinsausschluss.

            Der Beschluss der Gesamtvorstandschaft kann aufgehoben werden wenn 2/3 der            anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

II.        Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im SACS. Geleistete            Beiträge und Gebühren für den Fischereierlaubnisschein werden nicht zurückerstattet. Ein     Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.

            Vereinseigentum und Vereinspapiere sind unverzüglich zurückzugeben.

§ 6a

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

1.         Anstelle des Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied     nach vorheriger Anhörung erkennen auf

            a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),

            b) zeitweise Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis in den Gewässern

                des SACS,

            c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

2.         Im übrigen erlischt die Mitgliedschaft:

            durch Tod, Auflösung des Vereins und bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte durch     ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 7

Organe

            Organe des SACS sind:

            1. der Vorstand,

            2. der Gesamtvorstand,

            3. die Mitgliederversammlung,

            4. die Vereinsprüfung/Revision

§ 8

Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassier und dem 1. Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. (stellvertretende)           Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Von der dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden erteilten Einzelvertretungsbefugnis darf er im Innenverhältnis     jedoch nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende, bei   dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz in der Vorstands-, Gesamtvorstands-         und Mitgliederversammlung, leitet die Sitzung des Hauptausschusses und beurkundet die             Niederschriften und Beschlüsse.

2.         Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist ermächtigt, etwaige zur       Eintragung der Satzung, deren Änderungen oder Ergänzungen notwendige Anträge zu stellen   und Erklärungen abzugeben. Er verfügt nach den Beschlüssen des Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes über die Vereinsmittel im Rahmen des Voranschlages. In wichtigen     Angelegenheiten, z.B. Pachtung eines Fischwassers, Bestreitung von Ausgaben, die den Betrag von 1000,- Euro (in Worten: eintausend Euro) pro Geschäftsfall übersteigen und dergleichen,

          hat  neben           dem Vorstand der Gesamtvorstand zu entscheiden. Beschlussfähigkeit in solchen             Angelegenheiten besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes,      darunter mindestens 2 Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der         Antrag als abgelehnt.

3.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4.         Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt die      Gesamtvorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das           in der   nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

            Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder ausgeschieden, bevor in einer ordentlichen             Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder anstelle der ausgeschiedenen gewählt sind,   ist von einem der verbleibenden Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Mitglieder-
            versammlung einzuberufen, in der der Vorstand, soweit er nicht mehr vollständig ist, durch       Neuwahl mit einer Amtsdauer bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt wird.

§ 9

Gesamtvorstand

1.         Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassier, 1. Schriftführer), dem 1. und 2. Gewässerwart, dem 1. und 2. Jugendwart, dem 2. Schriftführer,    dem 2. Kassier und 4 weiteren Mitgliedern. Diese Zahl kann bei Bedarf durch eine Wahl bei    der Mitgliederversammlung erhöht werden.

2.         Der Vorsitzende kann darüber hinaus noch weitere beratende Mitglieder zu den Sitzungen des             Gesamtvorstandes hinzuziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

3.         Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden nach den vom Gesamtvorstand        allgemein beschlossenen Sätzen erstattet. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassier und

           1. Schriftführer dürfen in einem anderen  Fischereiverein keine Funktion als Vorstands- oder

          Gesamtvorstandschaftsmitglied  ausüben. Allen anderen Mitgliedern der Gesamt –

           vorstandschaft ist es erlaubt, in anderen Fischereivereinen eine Funktion als Mitglied          

           des Vorstandes außerhalb der Vorstandschaft im engeren Sinne auszuüben.

4.         Dem Vorstand und dem Gesamtvorstand obliegt außer den durch diese Satzung besonders         zugewiesenen Aufgaben die Beratung des Vorstandes in allen Fragen von ausschlaggebender Bedeutung, insbesondere von solchen, die den Bestand des Vereins und sein Verhältnis zu       anderen Organisationen berühren und die Beschlussfassung hierüber, soweit sie nicht der    Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

5.         Der Vorstand und der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

            a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

            b) Berufung von Sonderausschüssen,

            c) Erstellung einer Beitrags-, Angel- und Gewässerordnung,

            d) Vorbereitung von Entschließungen und Erklärungen des SACS,

            e) Vorbereitung und Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen seiner

                Mitglieder,

            f) Festsetzung der Schonzeiten und Schonmaße sowie Fangbeschränkung des Fischbestandes

                oder einzelner Fischarten,

            g) Durchführung der Fischbesatzmaßnahmen.

6.         Die Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind nach Bedarf vom 1.        Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Zu den Sitzungen      sind die Mitglieder mindestens 7 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich    einzuladen. Eine außerordentliche Gesamtvorstandssitzung kann vom 1. Vorsitzenden, bei          dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden, wenn dies der Vorsitzende im Interesse des Vereins als erforderlich erachtet.

7.         Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter

            mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Er ist einzuberufen, wenn mindestens      1/3 der Gesamtvorstandsmitglieder es verlangt. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in            offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht    entfällt für ein Mitglied, wenn über seine Entlastung abgestimmt wird.

8.         Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.

§ 10

Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.

2.         Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden, zu Beginn des Kalenderjahres unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.    Die Mitglieder sind schriftlich mindestens 14 Tage vorher zu laden.

3.         Im Bedarfsfalle kann der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, eine             außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden,       wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt; in       diesem Falle kann die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter        wählen.

4.         Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

            a)         die Wahl des Vorstandes (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassier und  1.Schrift-               führer), des 1. und 2. Gewässerwartes, des 1. und 2. Jugendwarts, des 2. Schriftführers               und des 2. Kassiers.

b)           die Wahl des Gesamtvorstandes einschließlich dreier Ersatzleute. Der Vorstand ist         berechtigt, bei Rücktritt oder Tod eines Gesamtvorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode die Ergänzung selbst vor zunehmen. Die hierbei ernannten    Gesamtvorstandsmitglieder haben in den Vorstands- und Gesamtvorstandsver-         sammlungen kein Stimmrecht.

            c)         die Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren,

            d)         Entgegennahme der Geschäftsberichte,

            e)         Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes,

            f)         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und -erneuerungen,

            g)         Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vor –

                        stand, dem Gesamtvorstand und ihren Mitgliedern vorgetragen werden,

            h)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

5.         Anträge von Mitgliedern sind mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich vom            1. Vorsitzenden einzureichen. Ausnahmen können in dringenden Fällen durch einfachen    Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

6.         Der 1. und 2. Vorsitzende werden schriftlich und geheim gewählt. Die übrigen               Vorstandsmitglieder und Gesamtvorstandsmitglieder können, sofern keine Einwendungen     erhoben werden, per Akklamation gewählt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt in        einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.         Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel   der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

8.         Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 11

Geschäftsordnung

1.         Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Dazu und zur Durchführung der Ver- einsgeschäfte kann ihm ein Geschäftsführer zur Seite gestellt werden. Dieser wird vom Ge-    samtvorstand bestellt.

2.         Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere:

            a) Leitung der Geschäftsstelle und Erledigung der laufenden Geschäfte,

            b) Rechnungs- und Kassenführung,

            c) Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Fertigung von Niederschriften

                über Sitzungen des Gesamtvorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 12

Auflösung des Vereins

1.         Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-     sammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit         von mindestens 80 v.H. der Gesamtstimmenzahl erforderlich.

2.         Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das    Vereinsvermögen, welches nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, der Stadt Bad      Staffelstein übergeben mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.          Vorrangig sollen bei der gemeinnützigen Verwendung die in § 2 dieser Satzung festgelegten     Zwecke gefördert werden. Die Stadt Bad Staffelstein ist berechtigt, das übertragene             Vereinsvermögen ganz oder teilweise auf einen neugegründeten, gemeinnützigen          Fischereiverein oder eine gemeinnützige Stiftung auf dem Gebiet des Fischereiwesens          zweckgebunden zur Förderung der gemeinnützigen Vereinszwecke zu übertragen. Sie soll vor        einer anderweitigen Verwendung der übertragenen Mittel prüfen, ob die Möglichkeit der    Übertragung auf einen neugegründeten Verein oder eine neugegründete Stiftung besteht oder in naher Zukunft zu erwarten ist.

3.      Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins und dessen Inventar.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2023 genehmigt.

Bad Staffelstein 21.01.2023

gez. Robert Rathmann

1. Vorstand

Anhang

zur Satzung des Sport-Angler-Clubs Staffelstein und Umgebung e.V.

Jugendordnung

1.         Mitglieder

            Die jugendlichen Mitglieder des SACS zwischen 10 und 18 Jahren bilden die    Vereinsjugendgruppe.

2.         Organe

            Organe der Jugendgruppe sind

            • die Gruppenversammlung,

            • der Vereinsjugendleiter,

            • und sein Stellvertreter

         Der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung             gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Wahlperioden sind mit der     Vorstandschaft des Gesamtvereins identisch. Der Vereinsjugendleiter vertritt  die Belange     der       Jugendgruppe. Er ist für die Ausbildung und Betreuung der Jugendgruppe   verantwortlich.

3.         Finanzierung

            Die Finanzierung der Vereinsjugendgruppe  erfolgt über Etatmittel des Vereins. Die      Jugendgruppe kann zur Verwaltung der Finanzmittel aus der Gruppenversammlung einen          Kassenwart      wählen. Die Gruppenversammlung beschließt den Jugendetat und bestätigt die         Jahresrechnung.           Diese wird von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.

4.         Ziele und Aufgaben

            Neben der fachlichen Ausbildung verfolgt die Jugendgruppe jugendpflegerische Gesichts          punkte im Sinne der Persönlichkeitserziehung und -entfaltung nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen. Die Vereinsjugendgruppe strebt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit          anderen Jugendgruppen einschließlich des Jugendrings an. Über Anregungen, Jahresprogramm und Gestaltung des  Gruppenlebens entscheidet sie in regelmäßigen Versammlungen.

5.         Gültigkeit

            Die Jugendordnung gilt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 1996. Sie gilt nur in Verbindung mit der Satzung des Gesamtvereins und tritt sofort in Kraft.

6.         Änderungen

            Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder   der Mitgliederversammlung sowie der Bestätigung durch den Gesamtvorstand des SACS.

Bad Staffelstein, 21.01.2023

gez. Robert Rathmann

1. Vorstand